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Staatsangehörige aus Ländern außerhalb der EU / EWR können zusammen mit ihren Familienangehörigen nach Deutschland ziehen. Welche Bestimmungen gelten, hängt von der Staatsangehörigkeit der nachziehenden Familienangehörigen ab.

Nachziehender Partner ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats der EU, EWR

Wenn Sie aus einem Staat außerhalb der EU / EWR kommen und Ihr nachziehender Ehepartner selbst Staatsangehöriger eines EU-, EWR-Landes ist, genießt er oder sie das Freizügigkeitsrecht. Das heißt, der nachziehende Familienangehörige kann ohne Einschränkungen in Deutschland leben und arbeiten. Für die Einreise benötigt er oder sie lediglich einen Personalausweis.

Nachziehender Partner ist Staatsangehöriger eines Staates außerhalb der EU

Auch wenn Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin aus einem Drittstaat kommt, können Sie sich auf eine gemeinsame Zukunft in Deutschland freuen. Für den Ehegattennachzug müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Aufenthaltstitel: Sie haben als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis oder eine „Blaue Karte EU” für Deutschland.
  • Wohnraum: Sie haben erfolgreich eine Wohnung in Deutschland gemietet, die ausreichend Platz für Ihre Familie bietet. Tipps zur Wohnungssuche finden Sie in der Rubrik „Leben in Deutschland / Wohnungssuche".
  • Krankenversicherung & Geld: Sie verfügen über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und finanzielle Mittel, um für Ihre Familie zu sorgen.
  • Volljährigkeit: Ihr Ehepartner ist volljährig, also mindestens 18 Jahre alt.
  • Einfache Deutschkenntnisse: Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner muss in der Regel einfache Deutschkenntnisse haben. Damit soll sichergestellt werden, dass er oder sie sich in Deutschland von Anfang an auf Deutsch verständigen kann. Mit einfachen Deutschkenntnissen sollten Sie zum Beispiel nach dem Weg fragen, einkaufen und sich vorstellen können.

Allerdings gibt es eine Reihe von Ausnahmen. Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner benötigt keine Deutschkenntnisse für ein Visum beziehungsweise eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug, wenn:

  • Sie selbst Inhaber einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte sind.
  • Sie selbst im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18c Abs. 3, § 18d, §18f oder § 21 AufenthG sind.
  • Sie Staatsangehöriger Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands, der Vereinigten Staaten von Amerika oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland („British Citizens“ und bestimmte Inhaber einer anderen britischen Staatsangehörigkeit von den Kanalinseln und von Gibraltar oder der Isle of Man) sind.

Ihre Familie wird sich in Deutschland aber bestimmt am wohlsten fühlen, wenn alle etwas Deutsch sprechen. Wie dies gelingen kann, erklären wir Ihnen in der Rubrik "Deutsch A1-C1".

Wie Sie Ihren Ehegatten nach Deutschland holen

Braucht Ihr Ehegatte ein Visum für die Einreise nach Deutschland, muss er oder sie das Visum bei der deutschen Botschaft oder beim deutschen Konsulat beantragen. Eine Auflistung aller Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland finden Sie auf der Weltkarte "Beratungs- und Anlaufstellen".

Für die Beantragung eines Visums zum Zweck des Familiennachzugs müssen in der Regel der Reisepass sowie die Nachweise der Eheschließung oder der Verpartnerung erbracht werden. Fragen Sie die deutsche Botschaft vor Ort, welche weiteren Unterlagen vorgelegt werden müssen. Da die Bearbeitung einige Zeit dauern kann, machen Sie sich bitte rechtzeitig mit den für den Antrag notwendigen Unterlagen vertraut und stellen Sie frühzeitig den Antrag.

Wenn Ihre Familie in Deutschland angekommen ist, melden Sie Ihre Familienmitglieder beim Einwohnermeldeamt. Bei der zuständigen Ausländerbehörde muss innerhalb von drei Monaten die Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Dafür müssen Sie die Pässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Gehalts- oder Steuerbescheinigungen sowie Mietnachweise zusammenstellen und möglicherweise weitere Dokumente, je nach Ihrer speziellen familiären Situation.

Mit der Erteilung des Aufenthaltstitels erhält der zugezogene Lebenspartner oder Lebenspartnerin sofort das uneingeschränkte Recht, einer Erwerbstätigkeit in Deutschland nachzugehen.© Bundesregierung

 

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